Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bauteil AG
I. Preise
Bei Neuanlagen; frei Baustelle, inkl. Montage. Die Montage erfolgt während unseren regulären Arbeitszeiten Montag - Freitag 07.00 bis 18.00 Uhr. Erfolgt ein Montageeinsatz ausserhalb der geschäftsüblichen Arbeitszeit, so erhöht sich der Stundenverrechnungssatz um die tariflichen Zuschläge gemäss separater Regietarifliste. Es werden keine weiteren Abzüge wie Reklame, Versicherung, Bauwasser, Baustrom, etc. akzeptiert.
II. Abrechnung Reparaturen
Die Abrechnung der Reparaturarbeiten erfolgt auf der Basis der Regietarifliste. Fahrzeiten gelten als Arbeitszeit. Erfolgt der Reparatureinsatz ausserhalb der geschäftsüblichen Arbeitszeit, so erhöht sich der Stundenverrechnungssatz um die tariflichen Zuschläge und es wird ein Pikettzuschlag verrechnet.
III. Bauseitige Vorbereitung der Montage
Der Einbauort muss für die Montage frei zugänglich sein. Bei der Montage von Toranlagen muss die Einbaustelle für Gabelstapler erreichbar und befahrbar sein. Bauseitige Umbauarbeiten oder Vorleistungen, die im Zusammenhang mit unserer Montage stehen, müssen bis zum abgesprochenen Termin abgeschlossen sein. Sofern die baulichen Gegebenheiten ein einfaches Andübeln oder Anschweissen nicht zulassen, muss bauseits eine Unterkonstruktion erstellt sein. Andernfalls wird der erhöhte Montageaufwand von uns (zusätzliches Material und Schweissarbeiten, etc.) nach Aufwand berechnet.
IV. Bauseitige Leistungen
Spitz- und Beiputzarbeiten, Kittfugen und das Versetzen von störenden Komponenten (Wasserleitungen, Druckluftleitungen, Beleuchtung, etc.) im Torbereich. Die Montage wird dabei von uns ohne Elektroverkabelung durchgeführt, d.h. dass die Verkabelung der einzelnen Bauteile bauseits erfolgen muss. Ist uns die Elektroverkabelung mit in Auftrag gegeben, werden diese Arbeiten von uns erledigt. Das Auflegen und Verlegen der Netzzuleitung zum Schaltkasten sowie deren Absicherung gemäss Schaltplan, evtl. Netzsteckdose hat aber in jedem Fall bauseits zu erfolgen. Falls notwendig: Abladen und Lagern der Tore bis zur Montage. Für Tore, die bei uns gelagert werden, verrechnen wir ab dem 30. Tag eine Lagergebühr. Ab 2 m Absturzhöhe: Hebebühnen bauseits. Ein Hubstapler zum Transport und für die Montage der schweren Bauteile ist zur Verfügung zu stellen. Falls die Tore nicht im Erdgeschoss sind, ist zusätzlich ein Kran oder Warenlift zur Verfügung zu stellen. Bei Montagebeginn muss der Meterriss bei allen Toren vorhanden sein. Wir verweisen auf die neue Bauarbeitenverordnung, BauAV per 01.01.2022 (Art. 21 und Art. 26).
V. Bauseitige Torabnahme
Bei Montageende sind die Tore auf richtige Montage und einwandfreien Zustand zu prüfen. Zusätzlich müssen die Einstellung der Endschalter auf deren Richtigkeit kontrolliert werden. Die Torabnahme erfolgt durch ein Visum auf dem Montagerapport und der Übergabebescheinigung unseres Monteurs. Nachträgliche Anfahrten werden zusätzlich verrechnet.
VI. Bauverzögerung
Bei Wartezeiten sowie Unterbrechungen der Montage, die durch den Kunden zu vertreten sind, von mehr als vier Wochen werden 60% des Lieferumfangs verrechnet, die Zahlungsfrist entspricht 30 Tagen netto. Das Material wird auf Verlangen direkt auf die Baustelle geliefert.
VII. Lieferverzögerung
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Bauteil AG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise aus dem Vertrag zurückzutreten.
VIII. Mehraufwände
Wartezeiten, Leerfahrten, Arbeitseinsätze ausserhalb der Normalarbeitszeit durch bauseitige Verursachung sowie Änderungen des Lieferumfanges werden zusätzlich verrechnet.
IX. Garantie und Gewährleistung
Für die Toranlagen wird eine Vollgarantie von 2 Jahren übernommen (Art. 172 SIA 118). Die Garantie beginnt mit der Abnahme zu laufen. Für Antrieb, Führungsschienen, Schaltkasten, stationäre Steuerausrüstung und Sicherheitsleiste wird eine Vollgarantie von einem Jahr übernommen. Die Garantie beginnt mit dem Einbau der Tore. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Bauteil AG nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Die Haftung für Folgeschäden wird - soweit gesetzlich möglich - ausdrücklich ausgeschlossen. Die Garantieleistungen umfassen Material- und Fahrtkosten sowie die durch Garantiearbeiten anfallenden Lohnkosten, jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des eingebauten Tores. Die Haftung für Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für Schäden, die durch nicht fachgerechte Wartung oder Instandhaltung entstanden sind, können wir nicht eintreten. Eine Mängelhaftung entfällt auch dann, wenn unsachgemässe Änderungen vorgenommen wurden oder keine Originalersatzteile verwendet worden sind.
X. Wartung
Im öffentlichen und gewerblichen Bereich sehen das Baurecht und das Arbeitsschutzrecht die jährliche Sicherheitsprüfung gemäss EKAS Richtlinie Nr. 1511 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit und der Europäischen Sicherheitsnorm DIN EN + SN 13241-1, für kraftbetätigte Tore vor. Die Serviceintervalle sind hierbei von der Nutzungshäufigkeit und dem Einsatzbereich abhängig. Der Betreiber ist für den sicheren Betrieb der Toranlage verantwortlich und muss sicherstellen, dass in regelmässigen Abständen an der Anlage Prüfung und Wartung durch eine sachkundige Person vorgenommen wird. Gerne übernehmen wir für Sie die einmalige oder jährliche Serviceleistung. Unsere Servicepakete beinhalten torspezifische Dienstleistungen und wir würden uns freuen, Ihnen diese anzubieten.
XI. Eigentumsvorbehalt
Die Bauteil AG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher, im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen gegen den Käufer oder - wenn ein Kontokorrentverhältnis mit dem Käufer besteht - bis zum Ausgleich des Saldoabschlusses.
XII. Datenschutz
Betreffend Datenschutz verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung auf unserer Webseite: www.bauteil.ch
» AGBs Bauteil AG zum Download als PDF ...